Das private Baurecht des BGB sichert die Auftraggeber nur bis zu einem gewissen Maß ab. Durch die Makler- und Bauträgerverordnung ist zwar sichergestellt, dass der Käufer eines Hauses oder einer Wohnung zumindest im Wesentlichen nur so viel ratenweise zahlt, wie es dem Baufortschritt entspricht. Alle weiteren Absicherungen aber müssen vereinbart werden und werden häufig nicht realisiert, etwa eine Fertigstellungsbürgschaft einer Bank.
Damit steht der Wohnungskäufer vor dem Problem, dass die Bautätigkeit des Bauträgers vor Bezugsfähigkeit eingestellt wird und der bisherige Bautenstand – im schlimmsten Fall ein Rohbau – kaum verwertbar, also kaum das bisher Gezahlte wert ist, die Fertigstellung selbst organisiert werden muss.
Ursache der Probleme sind neben gestiegenen Kosten für die Bauträger häufig auch ausbleibende Wohnungskäufe, was der bisherigen Praxis, einen Mehrfamilienbau nach Abverkauf von ca. einem Drittel der Wohnungen zu starten, die Sicherung der Finanzierung entzieht.
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Der Insolvenzverwalter wird im Prüfungsverfahren genau hinsehen, ob die Gesamtlage des Unternehmens eine Fortführung des Bauvorhabens un-ter seiner Verantwortung erlaubt. Dabei spielen vor allem Fragen nach den beauftragten Handwerkern eine Rolle, wie hoch deren Forderungen für bereits ausgeführte Arbeiten sind und unter welchen Bedingungen sie bereit sind, die Arbeit fortzuführen. In der Regel wird dies nur geschehen können, wenn auch die Käufer ei-nen Aufschlag auf den eigentlichen Kaufpreis leisten, damit er die nötige Liquidität hat, um den Baufortschritt zu finanzieren. Grundsätzlich räumt das Gesetz dem Verwalter das Wahlrecht ein, einen Vertag noch zu erfüllen oder nicht (§ 103 InsO). Lehnt er ab, kann jeder Käufer die sofortige Eigentumsumschreibung auf sich verlangen, wenn seine Ratenzahlungen den bisherigen Bautenstand abdecken. Im Streitfall wird man dies durch einen Gutachter feststellen lassen müssen. Der Insolvenzverwalter hat gegenüber einer Erwerbergemeinschaft aber deutliche Vorteile. Zum Einen bündelt und koordiniert er den weiteren Bauablauf. Zum Anderen steht er mit dem Bauträger, dem wichtigsten Wissensträger, von Anfang an in Kontakt, und steht unter der Aufsicht des Gerichts und einer Gläubigerversammlung. Auch kann er durch einen Folgevertrag die Gewährleistungsansprüche der Erwerber durch Abtre-tung an die Erwerber sicherstellen.
Übernimmt der Insolvenzverwalter das Bauvorhaben – meist auf der Grundlage einer neuen, an die Situation angepassten Vereinbarung, die ausgehandelt werden muss – stehen die Erwerber jedoch leider noch nicht sicher auf der Ziellinie.
Verkalkuliert er sich oder kommt es zu anderen Schwierigkeiten – etwa, weil doch einer der maßgeblichen Handwerksbetriebe hinwirft und niemand gefunden wird, der die Arbeiten zu vertretbaren Kosten zu Ende führen will – steht dem Insolvenzverwalter noch immer ein Notausstieg zur Verfügung. Das Insolvenzrecht überlagert an dieser Stelle das neue baurechtliche Verhältnis zum Insolvenzverwalter, der die Berechtigung hat, seine Tätigkeit einzustellen, wenn er fürchten muss, dass Massearmut entsteht, sprich die Mittel (u.a. aus den mit den Erwerbern ausgehandelten Zusatzzahlungen) nicht ausreichen, um das Bauvorhaben und die Insolvenzverpflichtungen insgesamt kostendeckend zu Ende zu führen.
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